Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch für Rentner

Arbeitnehmer, die Altersrente beziehen, aber noch oder wieder beschäftigt werden, werden von Arbeitgebern oft als Sonderfall angesehen, was die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Manche denken, als Rentner habe ein Beschäftigter keinen Kündigungsschutz.

 

Dies ist jedoch eine Fehlvorstellung. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach einer Wartezeit von 6 Monaten für Rentner genauso wie für alle anderen Mitarbeiter eines Unternehmens, vorausgesetzt, die nach § 23 KSchG zu zählende Mitarbeiterzahl im Betrieb beträgt mehr als 10.

 

Gerade bei Mitarbeitern, die Altersrente beziehen, ist eine Kündigung daher besonders unter die Lupe zu nehmen. Es könnte sein, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf eine zu leichte Schulter genommen hat. Besteht ein Betriebsrat, ist der Inhalt der Anhörung zu prüfen: Fehlen evtl. wichtige Aspekte wie Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung? Wurde die Kündigungsart evtl. nicht genannt und die Voraussetzungen dafür vernachlässigt?

 

Bei verhaltensbedingten Kündigungen bedarf es grds. einer vorherigen Abmahnung, deren Rechtfertigung genauso wie der Kündigungsgrund selbst nachgewiesen werden muss.

 

Bei krankheitsbedingten Gründen bedarf es hoher Fehlzeiten, einer negativen Gesundheitsprognose und der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

 

Bei der Rechtfertigung einer betriebsbedingten Gründen bedarf es der genauen Darlegung des Arbeitskräfteüberhangs, des Wegfalls des Arbeitsplatzes und der Durchführung einer Sozialauswahl nach den gesetzlichen Kriterien. Lediglich bei einer korrekt durchgeführten Sozialauswahl hat ein Rentner schlechtere Karten als die übrigen Mitarbeiter: Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

„Die der Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Auswahl vom Gesetzgeber beigemessenen Zwecke gebieten es, einen Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, jedenfalls hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen als Arbeitnehmer, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben“ (BAG, Urteil vom 27. April 2017 – 2 AZR 67/16 –, BAGE 159, 82-91, Rn. 16). Das BAG begründet dies damit, dass ein solcher Arbeitnehmer beim Verlust des Arbeitsplatzes mit der Altersrente besser dastehe, weil er ein Ersatzeinkommen habe, und dass diese Wertung im Einklang mit § 10 Abs. 2 S. 2 KSchG und anderen Vorschriften im SGB VI stehe.

 

Bis auf diese Ausnahme sind Mitarbeiter im Rentenalter bei einer Kündigung also gleichberechtigt zu behandeln. Wenn dies nicht passiert, besteht eine gute Chance, dass eine Kündigung für unwirksam erklärt wird.

 

Sind Sie der Meinung, dass eine Kündigung unwirksam sein könnte? Beachten Sie, dass die Frist für eine Kündigungsschutzklage 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beträgt, und nehmen Sie rechtzeitig fachanwaltliche Hilfe in Anspruch. Gerne stehe ich Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussichten zur Verfügung.